Satzung

Satzung

der St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen -Scherberg 1894“ e.V.

Sitz des Vereins ist Würselen – Scherberg.

Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

§ 2 Zielsetzung der Bruderschaft

Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V. ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in Köln e.V. bekennen. Sie ist Mitglied des Bundes, dessen Statut und Rahmensatzungen in ihrer jeweiligen Fassung für sie verbindlich sind.

Getreu dem Wahlspruch der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften
„Für Glaube, Sitte und Heimat“ stellen sich die Mitglieder der St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V. folgende Aufgaben:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a) aktive religiöse Lebensführung,
b) Ausgleich sozialer und konfessioneller Spannungen im Geiste echter Brüderlichkeit,
c) Werke christlicher Nächstenliebe.

2. Schutz der Sitte durch
a) Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben,
b) Gestaltung echter brüderlicher Geselligkeit,
c) Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat durch
a) Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn
b) tätige Nachbarschaftshilfe
c) Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem des zum Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und Fahnenschwenkens.

4. Nichtkatholische Christen verpflichten sich mit der Aufnahme in die Bruderschaft grundsätzlich auf deren christliche Grundsätze.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Die St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V. verfolgt unmittelbar aus-schließlich schützenbrüderliche, christliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Aus-gaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder können Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bereit sind, sich zu dieser Satzung zu verpflichten.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Brudermeister zu richten. Über die Aufnahme entscheidet nach Beratung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) den Tod des Mitglieds
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss aus dem Verein

2. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen – Scherberg 1894 e.V. keinen Anspruch. Auch ein Anspruch auf Auseinandersetzung steht ihm nicht zu. Beiträge sind bis zum Ablauf des Monats zu zahlen, in dem das Mitglied ausscheidet.

3. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Brudermeister zu erklären.

4. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Bruderschaft schädigt oder wenn es mit dem Beitrag mehr als ein Jahr im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist vorher das rechtliche Gehör zu gewähren.

Ein ausgeschlossenes Vorstandsmitglied scheidet mit der Rechtswirksamkeit der Ausschlussentscheidung aus dem Amt aus. Bis zur Rechtswirksamkeit ist es vom Amt suspendiert.

Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung hat das ausgeschlossene Mitglied das Recht der Beschwerde an das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Alles Weitere hierzu regelt die Geschäftsordnung.

§ 7 Jungschützen

Jugendliche vom 12. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst, deren Rechte und Pflichten nach dem Grundgesetz der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften zu ordnen sind. Alles Weitere hierzu regelt die Geschäftsordnung.

§ 8 Organe der St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V.

Organe der St. Hubertus Schützenbruderschaft Würselen-Scherberg 1894 e.V. sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Jährlich, möglichst im Januar, ist die Jahreshauptversammlung einzuberufen

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 1/10 der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies schriftlich beim Brudermeister beantragt. Eine ordentliche Versammlung kann auf Antrag unter gleichen Voraussetzungen zur außerordentlichen Versammlung erklärt werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom Brudermeister, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet.

Zur Mitgliederversammlung ist mindestens acht Tage vorher schriftlich/ per Fax / per Mail oder auf sonstigem elektronischen Weg unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Abgestimmt wird durch Handzeichen.

Auf Verlangen eines Mitgliedes ist geheim (schriftlich) abzustimmen.

Zur Annahme eines Beschlusses ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder genügend und erforderlich, soweit es nicht diese Satzung anderes bestimmt.

Zur Änderung eines Beschlusses ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl des Vorstandes und von zwei Kassenprüfern
b) Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes nach Kassenprüfung
e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge
f) Änderung der Satzung
g) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern

Zur Änderung der Satzung ist die Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder und eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Sind in der Mitgliederversammlung, die über Satzungsänderungen entscheiden soll, nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb eines Mo-nats einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Der Beschluss bedarf auch in diesem Fall einer 3/4 Stimmenmehrheit

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Geschäftsführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 11 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem:
Brudermeister A
Stellvertretenden Brudermeister B
Hauptmann A
Kassierer A
Stellvertretenden Kassierer B
Schießmeister B
Stellvertretenden Schießmeister A
Jungschützenmeister B
Stellvertretenden Jungschützenmeister A
Geschäftsführer B
Stellvertretenden Geschäftsführer A
Fähnrich B
Zeugwart A
Platzwart B
und je 15 Mitglieder 1 Beisitzer A bzw. B
Dem Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder an:
– als geistlicher Beistand der Präses der Bruderschaft
– der im Geschäftsjahr amtierende König
– als kooptierte nicht stimmberechtigte Mitglieder je ein Mitglied der Damenabteilung und der Jungschützen, die dem Vorstand von der Damenabteilung und den Jungschützen zu benennen sind, sowie der / die Ehrenbrudermeister/in.
Die zu wählenden Mitglieder des Vorstands werden auf 2 Jahre gewählt, die mit A bezeichneten in ungeraden, die mit B bezeichneten in geraden Jahren.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds erfolgt die Ersatzwahl für den Rest der Amts-zeit in der nächsten Mitgliederversammlung.
Die Wahlen zum Vorstand erfolgen in geheimer Abstimmung.

§ 12 Gesetzlicher Vorstand

Der Brudermeister, der Kassierer, der Schießmeister und der Geschäftsführer bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Je zwei Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes sind befugt, die Bruderschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen der Bruderschaft werden von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes abgegeben. Die Amtsdauer erlischt mit der Eintragung eines neugewählten Vorstandes im Vereinsregister.

§ 13 Aufgaben des Vorstandes

Aufgaben des Vorstandes sind die:

1. Führung der laufenden Geschäfte
2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr
3. Aufstellung eines Haushaltsplans
4. Erstattung von Tätigkeitsberichten
5. Wahl der Delegierten für die Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und seiner Untergliederungen.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertreten-den Brudermeister einberufen und geleitet.

§ 14 Festveranstaltungen

Die Bruderschaft feiert alljährlich das Patronatsfest und den Königsvogelschuss als öffentliche Veranstaltung. Darüber hinaus beteiligt sich die Bruderschaft an der Pflege des Maibrauchtums und nimmt aktiv an den Festlichkeiten des Scherberger Königsspiels teil. Über die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 15 Kirchliche Veranstaltungen

Die Bruderschaft beteiligt sich geschlossen in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnamsprozession. Die Bruderschaft beteiligt sich an Veranstaltungen und Einrichtungen der Pfarre.

§ 16 Schützenbrauchtum

Die Bruderschaft pflegt das seit Jahrhunderten von den Historischen Bruderschaften geübte Schießspiel, insbesondere den Königsvogelschuss.

§ 17 Sportschießen

Im Rahmen der Freizeitgestaltung pflegt die Bruderschaft das sportliche Schießen insbesondere für Jungschützen nach den Bestimmungen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder-schaften und der FICEP (internationaler katholischer Sportverband). Auch beteiligt sich die Bruder-schaft an den sportlichen Schießwettkämpfen auf den verschiedenen Ebenen des Bundes.

§ 18 Kunst und Kultur

Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Bruderschaft, die Kunstwert haben, insbesondere das Königssilber, Urkunden, Fahnen und Protokollbücher sorgfältig und sicher aufbewahrt werden. Die Bruderschaft beteiligt sich an der Pflege christlicher und geschichtlicher Kultur der Heimat.

§ 19 Soziale Fürsorge

Die Bruderschaft schützt ihre Mitglieder durch eine Unfall- und Haftpflichtversicherung. Die Mitglieder verpflichten sich zur Hilfeleistung in Notfällen. Armen und in Not geratenen Mitgliedern muss der Beitrag ganz oder teilweise erlassen werden. Niemand darf von der Mitgliedschaft abgewiesen werden, weil er arm oder bedürftig ist.

§ 20 Auflösung der Bruderschaft

Über die Auflösung der Bruderschaft entscheidet eine Mitgliederversammlung, in der 2/3 aller Mitglieder anwesend sein müssen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Sind nicht 2/3 der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb eines Monates nach der Mitgliederversammlung eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist. Auch in diesem Fall ist eine 3/4 Stimmenmehrheit für den Auflösungsbeschluss erforderlich. Die Bruderschaft ist ohne Beschlussfassung aufzulösen, wenn die Zahl der Mitglieder unter 5 sinkt.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Pfarre St. Marien Würselen-Scherberg.

Diese soll das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken verwenden.

Ausgenommen hiervon sind das Königssilber, Fahnen sowie Urkunden, Protokollbücher und traditionelle Gegenstände, die dem Stadtarchiv zu übergeben sind.

§ 21 Satzungsänderung

§ 20 der vorliegenden Satzung kann durch eine spätere Satzungsänderung nicht aufgehoben werden.

§ 22 Ehrengericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Bruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander sollen vom Vorstand geschlichtet werden.

Falls dies nicht möglich ist, ist zur Entscheidung das Ehrengericht des Bundes der Historischen Deut-schen Schützenbruderschaften zuständig, das für die Bruderschaft vom Vorstand, im Übrigen von allen Mitgliedern angerufen werden kann.

Die Ehrengerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften in ihrer jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Satzung und für alle Mitglieder verbindlich.

§ 23 Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU Datenschutz Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS – GVO
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS – GVO
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS – GVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS – GVO

Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht be-steht auch über das Ausscheiden der obengenannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 24 Übrige Angelegenheiten

Alle übrigen Angelegenheiten der Bruderschaft werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Mitgliederversammlung festgelegt wird. Als vorläufige Geschäftsordnung gilt die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültige Satzung vom 19.04.1975, soweit darin geregelte Angelegenheiten nicht durch diese Satzung geregelt werden.

§ 25 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 7. Februar 2019 beschlossen und ist von da ab in Kraft.